Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geht
hervor das Sendeanlagen nicht genehmigungspflichtig sind, trotzdem sind
auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben,
dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden (§ 22 Abs.
1 BImSchG). Außerdem sind, nach dem Stand der Technik, alle unvermeidbaren
Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzierten.
"Nach § 23 Abs. 1 BImSchG können an die Errichtung und
den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Anforderungen gestellt
werden. Von diesem Recht macht der Erlass der 26. BImSchV Gebrauch, der
verbindliche Grenzwerte setzt. Die 26. BImSchV dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sie dient
nicht dem Arbeitsschutz und berücksichtigt auch nicht die Wirkung
elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene
Implantate, wie z. B Herzschrittmacher.
Unter die 26. BImSchV fallen Sendeanlagen,
die
- nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG,
- ortsfeste und gewerbliche genutzte Anlagen,
oder
- Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von
10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr
im Frequenzbereich von 10 MHz – 300.000 MHz sind.
Für diese Anlagen gelten die
im Anhang der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte. Diese Grenzwerte sollen
insbesondere die Sicherheit der Anwohner von Sendeanlagen gewährleisten."
Quellenangaben: Stand Juli 2005
http://www.emf-risiko.de/leitfaden-emf/pdf/kapitel-2-4.pdf
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