Immissionsschutzrecht speziell für Mobilfunk

Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geht hervor das Sendeanlagen nicht genehmigungspflichtig sind, trotzdem sind auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Außerdem sind, nach dem Stand der Technik, alle unvermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu reduzierten.

"Nach § 23 Abs. 1 BImSchG können an die Errichtung und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Anforderungen gestellt werden. Von diesem Recht macht der Erlass der 26. BImSchV Gebrauch, der verbindliche Grenzwerte setzt. Die 26. BImSchV dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sie dient nicht dem Arbeitsschutz und berücksichtigt auch nicht die Wirkung elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate, wie z. B Herzschrittmacher.

Unter die 26. BImSchV fallen Sendeanlagen, die

  • nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG,
  • ortsfeste und gewerbliche genutzte Anlagen, oder
  • Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr im Frequenzbereich von 10 MHz – 300.000 MHz sind.

Für diese Anlagen gelten die im Anhang der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte. Diese Grenzwerte sollen insbesondere die Sicherheit der Anwohner von Sendeanlagen gewährleisten."

Quellenangaben: Stand Juli 2005
http://www.emf-risiko.de/leitfaden-emf/pdf/kapitel-2-4.pdf