Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880),
der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996
(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1 Anwendungsbereich
-
Diese Verordnung gilt für
die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen
nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie enthält
Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die Verordnung
berücksichtigt nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder
auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.
- Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. |
Hochfrequenzanlagen:
ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt
EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr,
die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz
bis 300.000 Megahertz erzeugen, |
2. |
Niederfrequenzanlagen:
folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von
Elektrizität: |
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a) |
Freileitungen und Erdkabel
mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung von 1.000
Volt oder mehr, |
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b) |
Bahnstromfern- und Bahnstromoberleitungen
einschließlich der Umspann und Schaltanlagen mit einer
Frequenz von 16 2/3 Hertz oder 50 Hertz, |
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c) |
Elektroumspannanlagen einschließlich
der Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Oberspannung
von 1.000 Volt oder mehr. |
§ 2 Hochfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem
Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die
zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung
von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen
-
die im Anhang 1 bestimmten
Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke für
den jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden und
-
bei gepulsten elektromagnetischen
Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und
die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs
1 nicht überschreitet.
§ 3 Niederfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
sind Niederfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass in
ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken,
die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung
von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2 bestimmten
Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte
nicht überschritten werden.
Dabei bleiben außer Betracht
-
kurzzeitige Überschreitungen
der in Satz 1 angegebenen Werte um nicht mehr als 100 vom Hundert,
deren Dauer insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert eines Beurteilungszeitraums
von einem Tag ausmacht,
-
kleinräumige Überschreitungen
der in Satz 1 angegebenen Werte der elektrischen Feldstärke um
nicht mehr als 100 vom Hundert außerhalb von Gebäuden,
soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere
durch Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen
bestehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft
unzumutbar sind.
§ 4 Anforderungen zur Vorsorge
Zum Zwecke der Vorsorge haben
bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Niederfrequenzanlagen
in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten,
Kinderhorten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in
diesen Gebäuden oder auf diesen Grundstücken abweichend von
§ 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen
Feldstärke und magnetischen Flußdichte den Anforderungen
nach § 3 Satz 1 zu entsprechen.
§ 5 Ermittlung
der Feldstärke- und Flußdichte*-werte
Messgeräte, Mess- und Berechnungsverfahren,
die bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke
und magnetischen Flußdichte einschließlich der Berücksichtigung
der vorhandenen Immissionen eingesetzt werden, müssen dem Stand
der Mess- und Berechnungstechnik entsprechen. Soweit anwendbar sind
die Mess- und Berechnungsverfahren des Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil
1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen, der bei der VDE-Verlag GmbH oder der
Beuth Verlag GmbH, beide Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Messungen sind am
Einwirkungsort mit der jeweils stärksten Exposition durchzuführen,
an dem mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
gerechnet werden muss. Sie sind nicht erforderlich, wenn die Einhaltung
der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt werden kann.
§ 6 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen aufgrund
anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von Rechtsvorschriften zur
elektromagnetischen Verträglichkeit und des Telekommunikationsrechts,
bleiben unberührt.
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Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage
hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen
vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen;
der Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation
nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellende Standortbescheinigung
beizufügen.
-
Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage
hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen
vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen,
soweit
1. |
die Anlage auf einem Grundstück
im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten
Grundstück im Außenbereich belegen ist oder derartige
Grundstücke überquert und
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2. |
die Anlage oder ihre wesentliche Änderung
nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen
Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, bei der
die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen Leitungsabschnitte,
für die die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
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- Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der Betreiber
die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der Anzeige
einen Lageplan beifügen.
§ 8 Zulassung von Ausnahmen
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Die zuständige Behörde
kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2
und 3 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung
und des tatsächlichen
Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche
Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
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Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 zulassen, soweit
die Anforderungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig
sind.
Ordnungswidrig im Sinne des §
62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
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entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage
oder entgegen § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet
oder betreibt,
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entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage
errichtet oder wesentlich ändert oder
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entgegen § 7 Abs. 1
oder 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 10 Übergangsvorschriften
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Die vorbereitenden Maßnahmen
zur Einhaltung der Anforderungen bei Anlagen, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet wurden, müssen unverzüglich
eingeleitet werden.
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Die Anforderungen der §§
2 und 3 sind bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
errichtet wurden, nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten dieser
Verordnung einzuhalten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
anordnen, dass die Anforderungen abweichend von Satz 1 bei wesentlichen
Überschreitungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu
erfüllen sind.
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Kann die Nachrüstung einer
Anlage, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurde, aus
Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat, vor
Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht abgeschlossen
werden, so kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen;
die Ausnahme ist zu befristen.
Diese Verordnung tritt am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang 1 (zu §
2) Hochfrequenzanlagen

Anhang 2 (zu § 3) Niederfrequenzanlagen

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